Verkehrsrecht Nürnberg

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Autokauf

Kauf eines Vorführwagens - keine Beschaffenheitsvereinbarung über Fahrzeugalter

Allein aufgrund der Bezeichnung "Vorführwagen" kann nicht auf ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 15.09.2010 entschieden, dass anders als bei der Bezeichnung "fabrikneu" oder "Jahreswagen" keine Vereinbarung über ein bestimmtes Fahrzeugalter getroffen wird. Ob der Wagen mehrere Monate oder mehrere Jahre alt ist, lässt sich anhand der Bezeichnung "Vorführwagen" nicht erschließen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Alters des Fahrzeugs ist daher nicht anzunehmen.

BGH vom 15.09.2010, VIII ZR 61/09


 

Defekter Timer der Standheizung berechtigt zum Rücktritt

Liegt ein erheblicher Mangel vor, ist der Käufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bei der Frage nach der Erheblichkeit des Mangels kommt es entscheidend auf die Funktionsbeeinträchtigung und den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwand an.

Die Käuferin hatte ausdrücklich eine Standheizung mit Zeitschaltung bestellt. Von Anfang an funktionierte der Timer der Standheizung nicht richtig, weshalb das Fahrzeug zweimal für mehrere Wochen in der Werkstatt der Verkäuferin war, ohne dass der Mangel behoben werden konnte.

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Nutzungsausfall bei Rücktritt vom Kaufvertrag

a) Ein auf einen Mangel eines Kraftfahrzeugs gestützter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag schließt dessen Recht nicht aus, daneben unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens zu verlangen (Bestätigung von BGHZ 174, 290).

b) Der Käufer kann allerdings im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.

BGH, 14. April 2010 - VIII ZR 145/09

 



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