Allein aufgrund der Bezeichnung "Vorführwagen" kann nicht auf ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 15.09.2010 entschieden, dass anders als bei der Bezeichnung "fabrikneu" oder "Jahreswagen" keine Vereinbarung über ein bestimmtes Fahrzeugalter getroffen wird. Ob der Wagen mehrere Monate oder mehrere Jahre alt ist, lässt sich anhand der Bezeichnung "Vorführwagen" nicht erschließen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Alters des Fahrzeugs ist daher nicht anzunehmen.
BGH vom 15.09.2010, VIII ZR 61/09



