Beabsichtigt das Gericht, den im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz zu verdoppeln, muss dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
Erhält der Betroffene keine Gelegenheit zur Stellungnahme, liegt die Verletzung rechtlichen Gehörs vor (Artikel 103 GG; § 265 StPO)
OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2009 – 3 Ss OWi 622/09





