Verkehrsrecht Nürnberg

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AG Grimma, ES 3.0 Messung nicht verwertbar

Das AG Grimma nimmt den Beschluss des BVerfG vom 11.08.2009 zum Anlass, eine mit Lichtschranke vorgenommene Geschwindigkeitsmessung (ES 3.0) für unverwertbar zu erklären.

 

 

Die gefertigten Aufnahmen ermöglichen eine technische Fixierung des beobachteten Lebensvorgangs und ermöglichen eine Identifizierung des Fahrers sowie des Fahrzeugs. Zu Beweiszwecken sei später ein Abruf dieser Aufzeichnung, deren Auswertung und Aufbereitung möglich. Für einen solchen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Fahrers fehle es an einer gesetzlichen Grundlage durch den parlamentarischen Gesetzgeber. Allein der Erlass des Ministeriums ist keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.

 

Das AG Grimma übernimmt die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch für Blitzer. Nach Auffassung des Gerichts müssen diese Grundsätze für alle Arten von Verkehrsverstößen gelten, bei welchen die Identifizierung des Fahrers durch ein Tatbild möglich ist. Die technische Fixierung der Beweismittel werde auch in diesen Fällen zu einer Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug verwendet und stelle somit keinen Unterschied zu Videoaufzeichnung dar.

 

„In diesem Augenblick greift dann aber auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit den vom BVerfG ausgeführten Konsequenzen.„

 

Der Beschluss des AG Grimma vom 31.08.2009 (003 Owi 166 Js 35228/09) ist abrufbar unter verkehrsanwälte.de.