Auch wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert seinen Führerschein. Zwar ist die Grenze der „erlaubten“ Promille höher als beim Führen eines Kraftfahrzeugs, aber wer mit 1,6 Promille und mehr am Lenker erwischt wird, muss mit einer Aufforderung zur MPU rechnen.
Das BVerwG hat am 21.05.2008 (BVerwG 3 C 32.07) geurteilt, dass einem
Fahrerlaubnisinhaber, der mit 1,6 Promille oder mehr ein Fahrrad führt, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn nicht auszuschließen ist, dass er auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Es droht in einem solchen Falle eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).


