Verkehrsrecht Nürnberg

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BGH VI ZR 53/09 - Markengebundene Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung - Porsche Entscheidung II

BGH bestätigt: Geschädigter darf bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
In einer aktuellen Entscheidung vom 20.10.2009 (Az.: VI ZR 53/09) hat der BGH

 bestätigt, dass einem Unfallgeschädigten auch bei fiktiver Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten sind.

Rechnet der Geschädigte auf Basis eines Schadensgutachtens ab, ohne eine Reparatur durchführen zu lassen, darf er seiner Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm beauftragter Gutachter für den regionalen Markt ermittelt hat.

Die beklagte Haftpflichtversicherung vertrat die Auffassung, dass bei einer Abrechnung nach Gutachten lediglich die Stundensätze einer freien Werkstatt zu erstatten sind.

Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bereits im sog. Porsche-Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.04.2003 - VI ZR 398/02) vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Nach Meinung des Gerichts kann der Geschädigte nur dann an eine „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden, wenn ihm diese mühelos und ohne Weiteres zugänglichen ist. Außerdem muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers  darlegen und ggf. beweisen, dass die Reparatur in dieser freien Werkstatt mit der Qualität einer Reparatur in einer Markenwerkstatt vergleichbar ist.

Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann es für den Geschädigten im Einzelfall dennoch unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen zu lassen. Bei neueren Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren muss sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen keine Schwierigkeiten entstehen.

Bei älteren Kraftfahrzeugen wird eine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten dann als unzumutbar angesehen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bislang nur in markengebundenen Fachwerkstätten hat waren uns reparieren lassen und dies konkret darlegen kann.

 

 

 

 

 
 


 

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