Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 09.06.2009 (VI ZR 110/08) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter nur Anspruch auf Erstattung des Neuwagenpreises hat, wenn er auch tatsächlich ein fabrikneues Fahrzeug erwirbt. Es entspricht nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dem Geschädigten die Erstattung auf Neuwagenbasis zuzusprechen, wenn das beschädigte Fahrzeug tatsächlich – wesentlich preisgünstiger – repariert wird.
Nur wenn der Geschädigte ein besonderes Interesse am Eigentum und an der Nutzung des Fahrzeugs aufweist, steht ihm die Neuwagenentschädigung zu. Dieses besondere Interesse muss durch die Anschaffung eines fabrikneuen Fahrzeugs nachgewiesen werden. Andernfalls geht der Anspruch auf Erstattung der im Vergleich zur Reparatur wesentlich höheren und daher unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten unter.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Neupreisentschädigung, wenn das beschädigte Fahrzeug neuwertig war und bei dem Unfall erheblich beschädigt wurde.





