Verkehrsrecht Nürnberg

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Reparaturauftrag an Werkstatt

(Val) Der einer Autowerkstatt erteilte Auftrag «Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben» ist so zu verstehen, dass die Werkstatt das Auto reparieren soll, sofern das Gutachten ergibt, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Dies bekam eine Autobesitzerin zu spüren, deren Peugeot bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt worden war und die einer Werkstatt einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte.

Nachdem der von der Werkstatt eingeschaltete Sachverständige keinen wirtschaftlichen Totalschaden hatte feststellen können, bestellte der Werkstattinhaber die für die Reparatur notwendigen Teile. Die Autobesitzerin entschloss sich nach Vorliegen des Gutachtens gegen die Reparatur und veräußerte das Auto an ein Autohaus. Sie verweigerte gegenüber der Reparaturwerkstatt die Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren Wagen von der Werkstatt abholen wollte, um ihn zum Autohaus zu bringen, gab man ihn ihr aber erst, als sie die Rechnung für die Ersatzteile bezahlte. Vor dem Amtsgericht (AG) München verlangte sie ihr Geld zurück.

Das Gericht gab dem beklagten Werkstattinhaber größtenteils Recht. Die Klägerin habe die Reparatur in Auftrag gegeben. Nachdem die Klägerin den Werkvertrag gekündigt habe, habe der Beklagte seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen dürfen. Er müsse sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung erspart habe. Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Beklagte der Klägerin auch die Listenpreise berechnen.

Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Klägerin könne der Beklagte nicht ansetzen. Hier sei nicht klar vorgetragen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon im Zahlungsverzug gewesen sei, argumentiert das AG. Ein Schadenersatzanspruch bestehe daher nicht. Auch die Kosten für einen Leihrichtwinkelsatz könnten nicht geltend gemacht werden. Denn hierbei handele es sich um ein Werkzeug, das in einer durchschnittlichen Werkstatt vorhanden sei.

Amtsgericht München, Urteil vom 06.05.2008, 241 C 23787/07

 

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