In seinem Urteil vom 3. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Verzicht auf eine Fahrerlaubnis nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister führt.
Anderslautende Urteile des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat es aufgehoben. Diese Gerichte hatten auf die gesetzlich vorgesehene Punktelöschung im Falle einer förmlichen Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz argumentiert.
Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegen jetzt die vollständigen Urteilsgründe vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG über die Punktelöschung im Falle eines Fahrerlaubnisentzugs kann demnach nicht durch analoge Anwendung oder verfassungskonforme Auslegung auf Fälle eines Fahrerlaubnisverzichtes erstreckt werden. Zum einen fehlt es an einer Gesetzeslücke. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis vielfältige Fallgestaltungen und Motivlagen zu Grunde liegen können. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, hier zu differenzieren. Er kann sich vielmehr auf eine typisierende Regelung beschränken. Die Einzelheiten können jetzt nachgelesen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2011, Az. BVerwG 3 C 1.10
Quelle: Newsletter der Landesanwaltschaft Bayern vom 01.04.2011





