Das OLG München hat eine sehr interessante Entscheidung zu der Prüf- und Regulierungsfrist einer Haftpflichtversicherung bei einer Unfallregulierung gefällt. Das Gericht führt aus, dass diese Dauer zwar einzelfallabhängig bestimmt werden muss, jedoch nicht länger als 4 Wochen betragen.
Auch kann sich die Versicherung nicht wirksam darauf berufen, dass noch die Einsicht in die Ermittlungsakte erforderlich sei, bevor in die Regulierung eingetreten werden könne. Das berechtigte Interesse des Geschädigten an einer zügigen Regulierung würde dadurch beeinträchtigt.
OLG München, Beschluss vom 29. 7. 2010 - 10 W 1789/10
Anmerkung: Häufig genutztes Argument der Versicherer zur Regulierungsverzögerung ist auch, dass die Schadensmeldung des Versicherungsnehmers noch nicht vorliege - auch dieses Argument berechtigt die Versicherung nicht, die Regulierung zu verzögern.





