Verkehrsrecht Nürnberg

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50%ige Haftung bei Kollision des vorfahrtsberechtigten Kfz und der Rotlicht missachtenden im Einsatz befindenden Feuerwehr

Kollidiert ein vorfahrtsberechtigtes Kfz mit einem mit Blaulicht und Martinshorn bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrenden Feuerwehrfahrzeug haften der Kfz-Halter des Kfz und derjenige des Feuerwehrfahrzeugs jeweils zu 50% für den entstandenen Schaden. Das OLG BRANDENBURG hat mit Urteil vom 13.07.2010 (2 U 13/09) entschieden, dass weder § 35 StVO noch § 38 StVO es dem Einsatzfahrer erlauben, ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer bei Rotlicht in eine Kreuzung einzufahren. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts.

Zwar ist ein Einsatzfahrzeug gemäß § 38 StVO mit Sonderrechten ausgestattet, jedoch darf nur dann bei rotem Ampellicht in die Kreuzung einfahren, wenn sich sein Fahrer vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Kfz wahrgenommen und sich auf die Absicht, die Kreuzung zu überqueren, eingestellt haben.

Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 31.08.2010

 

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