Nimmt ein Unfallgeschädigter an seinem Fahrzeug nur eine Teilreparatur vor und rechnet ansonsten fiktiv auf Basis des Gutachtens ab, muss die Versicherung des Unfallverursachers die Mehrwertsteuer für die Teilreparatur und den Nutzungsausfall für die Dauer der Teilereparatur erstatten.
Das Gericht nimmt Bezug auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und weist darauf hin, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung zulässig ist, solange sich die beiden Abrechnungsarten nicht widersprechen. Ein Unfallgeschädigter, der zunächst nur auf Basis des Gutachtens abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden.
Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeuges verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
Landgericht Hagen, Urteil vom 2. Juli 2009, 10 O 24/09



Kollidiert ein vorfahrtsberechtigtes Kfz mit einem mit Blaulicht und Martinshorn bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrenden Feuerwehrfahrzeug haften der Kfz-Halter des Kfz und derjenige des Feuerwehrfahrzeugs jeweils zu 50% für den entstandenen Schaden. Das OLG BRANDENBURG hat mit Urteil vom 13.07.2010 (
