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Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben ist es den deutschen Führerscheinbehörden verwehrt, einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, der einen ausländischen Wohnsitzeintrag enthält, die Gültigkeit im Bundesgebiet mit der Begründung zu versagen, es handele sich nach inländischen Erkenntnissen um einen Scheinwohnsitz, den der Führerscheininhaber nur deswegen begründet habe, um sich einer deutschen MPU zu entziehen.
Zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet - Keine Eintragung eines Wohnsitzes im slowakischen Führerschein. Weiterbenutzung wird durch das OVG Lüneburg gestattet.