Verkehrsrecht Nürnberg

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Entscheidungen zum EU-Führerschein

Alle wichtigen EuGH-Entscheidungen der letzten Jahre zum Führerscheinerwerb im EU-Ausland stehen hier für Sie zum Download bereit.
Sollten Sie interessante Urteile kennen, die wir noch nicht veröffentlich haben, freuen wir uns über einen Hinweis, oder eine Mail inkl. Urteil.

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Laut Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991) ist eine in einem EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen, wenn dem Erwerber zuvor im Aufnahmemitgliedstaat seine Fahrerlaubnis – ohne Anordnung einer Sperrfrist - entzogen wurde und dieser keine MPU nachweist. Die Anerkennung der Fahrerlaubnis darf nicht von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens abhängig gemacht werden.

 
 
 
 

Der EuGH hat in dem Beschluss Halbritter deutlich gemacht, dass dieser Überprüfungskompetenz Grenzen gesetzt sind und den deutschen Behörden, aufgrund anderweitig erlangter Erkenntnisse, daher auch nicht das Recht zusteht, dem Fahrerlaubnisinhaber das Führen eines Fahrzeugs in Deutschland zu untersagen.

1. Eine in einem EU-Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis ist anzuerkennen:

a)    wenn dem Erwerber zuvor im Aufnahmemitgliedsstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden war,

b)    dieser sich nicht einer, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung (MPU) unterzogen hat, und

c)       wenn die verhängte Sperrfrist bereits abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

2. Beantragt der Erwerber die Umschreibung des Führscheins in einen nationalen Führerschein, darf die Umschreibung nicht von der Vorlage einer positiven MPU abhängig machen, um Zweifel an der Fahreignung auszuräumen, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

 
 
 
 

Das richtungweisende Kapper-Urteil vom 29.04.2004 C-476/01

1.       Die 2. Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.

 

2.       Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

 
 
 
 

In dem Urteil vom 26.06.2008 (Wiedemann und Funk) C‑329/06 und C‑343/06 hat der EuGH entschieden:

 

1. Führerscheine aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sind in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen 2. Deutschland kann den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland dann untersagen, wenn sich aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat ergibt, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte.

 
 
 
 

Im Fall Möginger hat der EuGH entschieden, dass deutsche Behörden eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht anerkennen müssen, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs eine in Deutschland verhängte Sperrfrist  noch nicht abgelaufen war.

Die Entscheidung steht im Volltext zum Download bereit.

 
 
 
 
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