Aus dem ohne erneute Eignungsprüfung erfolgenden bloßen Umtausch („Umschreibung“) eines ausländischen EU-Führerscheins in einen von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein (hier: Umtausch eines tschechischen in einen ungarischen Führerschein) können für den Inhaber keine Rechte erwachsen, die über die hinausgehen, die die im umgetauschten (früheren) Führerschein dokumentierte (hier: tschechische) Fahrerlaubnis verleiht.
Weist ein im EU-Ausland erworbener Führerschein einen deutschen Wohnsitz aus, berechtigt dieser nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (EuGH-Urteil vom 26.06.2008, C‑329/06 und C‑343/06, Wiedemann und Funk). Fahrzeugführer, die in Besitz eines solchen Führerscheins sind, machen sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Auch der Umtausch eines solchen Führerscheins in einen anderen EU-Führerschein stellt keine Fahrberechtigung her, da der neue Führerschein lediglich die alte – unwirksame – Fahrerlaubnis dokumentiert.
Beschluss des BayVGH vom 28.07.2009, Az.: 11 CS 09.1122
Dieser Grundsatz ist auch auf Fahrerlaubnisse anwendbar, die während einer in Deutschland laufenden Sperrfrist bzw. eines Fahrverbotes erworben wurden (EuGH-Beschluss vom 03.07.08, C 225/07, Möginger).



