Verkehrsrecht Nürnberg

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EU-Führerschein

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 21.01.2010, 10 S 2391/09

Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen

Leitsätze

1. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG - 3. Führerscheinrichtlinie - ist am 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Im Regelungsbereich des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG finden weder die Fristen des Art. 16 Abs. 1 und 2 RL 2006/126/EG Anwendung noch kommt Bestandsschutz nach Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG in Betracht.

2. Die restriktive Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - ein eng auszulegender Ausnahmetatbestand zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen ist, ist auf Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG nach dessen nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte voraussichtlich nicht übertragbar.

3. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG auch insoweit vereinbar, als die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis gleichgestellt wird.

 

OVG Koblenz, Urteil vom 18.06.2010, 10 A 10411/10.OVG

In seinem Urteil vom 18.06.2010 (10 A 10411/10.OVG) befasst sich das das OVG Koblenz ausführlich mit den unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Eintragung eines Sperrvermerks in einem tschechischen Führerschein trotz tschechischem Wohnsitzeintrag. Mehrere Informationen aus dem Ausstellerstaat sprachen gegen eine Wohnsitznahme des Betroffenen in Tschechien. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung sah das Gericht die Informationen als verwertbar an, obwohl sie auf Veranlassung der deutschen Führerscheinstelle eingeholt wurden.

 

 

OVG Koblenz, Urteil vom 18.03.2010, 10 A 11244/09.OVG

Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis mit einem deutschen Wohnsitzeintrag sind berechtigt, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn sie nicht zuvor Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, die ihnen entzogen wurde oder die eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war.

 

 

Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.02.2010, 11 CS 09.1934

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte über die Gültigkeit eines vor dem 19.01.2009 erteilten tschechischen Führerscheins mit eingetragenem tschechischen Wohnort zu entscheiden. Die Besonderheit in diesem Fall war, dass die Anmeldung in Tschechien erst drei Tage vor der Fahrerlaubniserteilung erfolgte und somit strittig war, ob ein "ordentlicher Wohnsitz" im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) gegeben war.

Das zuständige Landratsamt hatte gegen den Fahrerlaubnisinhaber einen Feststellungsbescheid erlassen, in dem es 1. feststellte, dass dieser nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 2. wurde der Betroffenen aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Bescheids seinen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Der VGH stellte die aufschiebende Wirkung gegen Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids wieder her.

 

OVG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2010, 10 B 11351/09

Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 19.01.2009. Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigt die aufschiebende Wirkung gegen einen Feststellungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde. Das Gericht begründet in seinem Beschluss ausführlich, warum es die EuGH-Rechtsprechung weiterhin für anwendbar hält und setzt sich mit den Beschlüssen des Bayerischen VGH auseinander.

Die Entscheidung steht zum Download bereit.

 


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