Wie lange Ihre Punkte im Verkehrszentralregister bestehen bleiben, wann diese gelöscht werden und welcher Zeitpunkt für den Beginn der Tilgungsfristen maßgeblich ist, erfahren Sie in dem nachfolgenden Beitrag.
1. Tilgungsfristen für Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR)
| 2 Jahre | bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, |
| 5 Jahre | a) bei Entscheidungen wegen Straftaten. Ausnahme: Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung. |
| 10 Jahre | in allen übrigen Fällen. |
2. Beginn der Tilgungsfristen
| bei Strafurteilen | Tag des ersten Urteils |
| bei Strafbefehlen | Tag der Unterzeichnung durch den Richter |
| bei Bußgeldbescheiden | Tag der Rechtskraft / Unanfechtbarkeit |
| bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen | mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. |
3. „Verspäteter“ Tilgungsbeginn
Wird die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung entzogen, versagt, eine isolierte Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei der Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
4. Tilgungshemmung
Mehrere Eintragungen über Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG werden erst getilgt, wenn für alle Eintragungen Tilgungsreife eingetreten ist und keine der nachgenannten Ausnahmen vorliegt: Allerdings hindern verkehrsstrafrechtliche Eintragungen die Tilgung aller anderen eingetragenen Verkehrsstrafsachen und der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Solange eine Verkehrsstrafsache eingetragen ist, bleiben also auch Bußgeldentscheidungen bestehen. Sind keine Verkehrsstrafsachen eingetragen, welche die Tilgung hemmen können, gilt für alle Ordnungswidrigkeiten eine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren. Ordnungswidrigkeiten werden – sofern sie nicht im Zusammenhang mit Alkohol gem. § 24 a StVG stehen oder die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt wurde – grunsätzlich nach 5 Jahren gelöscht.
Ordnungswidrigkeiten hemmen nur die Tilgung anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Tilgungsfristen bei Straftaten werden durch die Eintragung einer OWi-Entscheidung nicht gehemmt.
5. Löschen von Punkten
Die Löschung der Eintragungen erfolgt ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr. Während der Überliegefrist darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden.


