Verkehrsrecht Nürnberg

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Landgericht Aachen, Urteil vom 12.05.2009, 41 O 1/09

Die Werbung einer Autowerkstatt mit der Aussage, sie biete eine “Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften” an, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 RDG

Zwar stellt nicht jedes Schadensmanagement auch gleichzeitig eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG dar.
Bei der Schadensregulierung wird die Grenze von der allgemeinen zulässigen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung dann überschritten, wenn es nicht mehr um die allgemeine Auskunft geht, dass die Haftungslage entscheidend für die Erstattungsfähigkeit des Schadens ist. Gibt es bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.

Landgericht Aachen, Urteil vom 12.05.2009


 

Tenor