Nach einer Entscheidung des LG Coburg vom 25.05.2009 (Az.: 32 S 15/09) darf eine Kfz-Haftpflichtversicherung einen Unfallschaden das Gegners auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers begleichen, solange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Die Versicherung ist bei ihrer Beurteilung nicht an ein vom Versicherungsnehmer ausgesprochenes Regulierungsverbot gebunden.
Es ist Aufgabe einer Pflichtversicherung, begründete Ansprüche zu regulieren und unbegründete abzuwehren. Sofern die Versicherung den erhobenen Anspruch als begründet einstuft, hat sie den Schaden auch dann zu regulieren, wenn der Versicherungsnehmer ein Regulierungsverbot ausgesprochen hat. Dabei steht der Versicherung ein weiter Ermessenspielraum zu.
Der Versicherungsnehmer muss die Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse in Kauf nehmen.