Verkehrsrecht Nürnberg

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Falschparker auf Privatgrundstück muss Abschleppkosten zahlen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.

 

Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird.

Auf Schildern wird darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

 

Das von dem Kläger unbefugt auf dem Parkplatz abgestellte Fahrzeug wurde von einem durch den Beklagten vertraglich beauftragen Unternehmer abgeschleppt. Die Höhe der Abschleppkosten von 150 € sowie sog. Inkassokosten in Höhe von 15 € sind ebenfalls vertraglich geregelt. Nur gegen Barzahlung konnte der Kläger seinen Wagen wieder herauslösen. Mit der Klage macht er die Erstattung der Kosten durch den Beklagten geltend.

 

Der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass der Eigentümer des Parkplatzes im Wege des Selbsthilferechts unberechtigt abgestellte PKW abschleppen lassen darf. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.

 Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen.

(BGH, Urteil v. 5.6.2009, V ZR 144/08)