Mit Beschluss des 4. Strafsenates des Oberlandesgerichts München wurde das Strafverfahren gegen meinen Mandanten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgesetzt. Die Entscheidung über die Revision wird bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes mit dem Aktenzeichen 11 B 10.1030 zurückgestellt.
Die Staatsanwaltschaft Passau hat gegen meinen Mandanten Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem Fall sowie in drei weiteren Fällen jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung ist, dass die am 30.03.2009 in der tschechischen Republik ausgestellte Fahrerlaubnis meinen Mandanten nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Im Urteil des Amtsgerichts wurde mein Mandant wegen fahrl. Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen verurteilt. In der Berufungsverhandlung wurden die ersten beiden Vergehen eingestellt. Das Landgericht verurteilte meinen Mandanten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen.
Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 16.08.2010 die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu folgender Rechtsfrage beschlossen hat
Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 S. 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannte Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte?
wurde das Verfahren vom OLG München bis zu einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Der Senat weist darauf hin, dass die landgerichtliche Entscheidung fehlerhaft wäre, wenn der Europäische Gerichtshof die o.g. Frage verneint.


