Die Frage, ob eine nach Ablauf einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis bei noch bestehendem Eintrag der Maßnahme im Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV inlandsungültig ist, bleibt offen.
Es spricht viel dafür, dass die Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB den in Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG genannten Maßnahmen gleichgestellt werden kann.
Sofern es entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob eine bei Vorliegen einer Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis unmittelbar inlandsunwirksam ist, wird im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren (Az. 3 C 25.10) Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber die isolierte Sperre in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV geregelt hat, schließt es aus, eine Regelungslücke in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV anzunehmen und letztgenannte Vorschrift auf die isolierte Sperre analog anzuwenden.
Die Frage, ob eine nach Ablauf einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis bei noch bestehendem Eintrag der Maßnahme im Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV inlandsungültig ist, bleibt offen.
Es spricht viel dafür, dass die Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB den in Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG genannten Maßnahmen gleichgestellt werden kann.
Sofern es entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob eine bei Vorliegen einer Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis unmittelbar inlandsunwirksam ist, wird im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren (Az. 3 C 25.10) Prozesskostenhilfe bewilligt."


