Verkehrsrecht Nürnberg

Rechtsanwältin Helzel - Kanzlei Lawrenz & Partner | Wiesbadener Str. 21 | 90427 Nürnberg | Tel. 0911 93 68 50

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Bußgeld

Mit einem Bußgeld müssen sie rechnen, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.


Dazu zählen beispielsweise:

- Falschparken
- Unerlaubte Handybenutzung am Steuer
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Vorfahrtsfehler
- das Missachten von Verkehrszeichen
- Rotlichtverstöße
- das Fahren ohne Zulassung
- das Fahren mit abgelaufenem TÜV oder Abgasuntersuchung (AU)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung oder mit einem Bußgeld geahndet werden.


Verwarnung

Kleine Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht ("geringfügige Ordnungswidrigkeiten") werden mit einer (kostenpflichtigen) Verwarnung bis 35 Euro geahndet.
Erklärt sich der Betroffene mit einer kostenpflichtigen Verwarnung nicht einverstanden oder wird das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der gesetzten Zahlfrist (i.d.R. 1 Woche) bezahlt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dies kann vermieden werden, wenn der Betroffene seinen Verstoß rechtfertigen kann und die Behörde das Verfahren einstellt.
Soweit der Verkehrsverstoß eindeutig ist und es keine einleuchtenden Gründe gibt, die ihn rechtfertigen würden, ist es ratsam, das Verwarnungsgeld zu bezahlen und ein Bußgeldverfahren zu vermeiden.
Die Höhe des Verwarnungsgeldes ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog (BKat.)


Bußgeldverfahren

Bei schwereren Ordnungswidrigkeiten ergeht ein Bußgeldbescheid.

Grundsätzlich ist der bestandskräftige Bußgeldbescheid - anders als die Verwarnung - mit der Eintragung von mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister ("Punkte in Flensburg") verbunden.
Daneben kommt bei bestimmten Verstößen neben dem Bußgeld die Verhängung eines Fahrverbotes von bis zu drei Monaten in Betracht.
Gerade in Bußgeldangelegenheiten ist es ratsam, einen Verkehrsanwalt mit der Prüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Bevor ein Bußgeld verhängt werden kann, muss dem Betroffenen Gelegenheit eingeräumt werden, sich zu äußern. Aus diesem Grund wird ein Anhörungsbogen an den Betroffenen versand. Angaben zur Person (Pflichtangaben)

- Name
- Adresse
- Geburtsdatum

müssen getätigt werden.

Dagegen ist man nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern und sich selbst zu belasten! Folgende Fragen müssen daher nicht beantwortet werden:

- Waren Sie der verantwortliche Fahrzeugführer?
- Wird der Verkehrsverstoß zugegeben?
- Wenn nein, aus welchen Gründen?

Auch besteht keine Verpflichtung, sich auf der Polizeiwache zu einer Befragung einzufinden. Als Betroffener darf man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. In diesem Fall sollte unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen werden. Dieser fordert die Ermittlungsakte an und kann so den Stand der Ermittlungen erfahren.


Laut einer Studie der VUT sind 80% aller Bußgeldbescheide fehlerhaft und mit teilweise so gravierenden Mängeln behaftet, dass sie nicht hätten erlassen werden dürfen. Bei höheren Geldbußen kann sich der Gang zum Anwalt daher auszahlen.



Akteneinsicht

Nur mit der Akteneinsicht ist es möglich, die gleichen Informationen zu dem Verfahren zu erhalten, wie die Ermittlungsbehörden. Ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht steht jedoch nur dem Anwalt zu. Der Betroffene selbst hat kein Recht auf Akteneinsicht.
Durch die Akteneinsicht erlangt der Anwalt Kenntnis über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit. Auch lässt sich nur durch den Einblick in die Akte feststellen, ob nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist und die Behörde den Verstoß nicht mehr ahnden kann!
Gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der Behörde eingelegt werden kann, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Bußgeldbescheid zu Unrecht ergeht!